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Quelle: Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Signatur: Kurbayerische Hofkammer Hofanlagenbuchhaltung, Band 251.


Die Güterkonskription vom Jahr 1752

Als Grundlage für die statistische Beschreibung des Gebietsstandes in einem Pfleggericht diente die Güterkonskription vom Jahr 1752 [1] und das Hofanlagebuch des Jahres 1760 [2], in denen alle Anwesen des Gerichts bezeichnet sind. Haus- und Katasternummern der Anwesen werden erst nach der bayerischen Erstvermessung des Jahres 1808 mit der Eintragung in ein Uraufnahmeblatt, den Haus- und Rustikalsteuerkataster von 1808/1813, letztendlich im Urkataster des Jahres 1845 genannt.

Im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München befinden sich unter der Signatur: Kurbayerische Hofkammer Hofanlagenbuchhaltung, Band 251, die Nennungen der Haus- und Hofbesitzer mit Zugehörigkeit und Abgaben der „Hofmark Sankt Johannesbrunn“. Die erste Seite der Niederschrift nennt die „Conskription Deren Unterthannen, mit Anzeig des bisherigen Hof-Fuß, dann Steuer- und Fourage Belegung von der Hofmark Gerzen, dem Freiherrn von Vieregg zu gemeldetem Gerzen angehörig“. Johannesbrunn untersteht in der Herrschaft Gerzen dem Churfürstlichen Pfleggericht Teisbach, im Rentamt Landshut. Die Eintragungen in das Hofanlagebuch wurden für die Hofmark Johannesbrunn am 4. Oktober 1752 abgeschlossen.

Das geschlossene Gebiet des Pfleggerichts Teisbach war im Westen vom Stadtgebiet Landshut und den Pfleggerichten Erding und Geisenhausen, im Süden von den Gerichten Vilsbiburg, Gangkofen-Massing, im Osten von den Gerichten Reisbach und Dingolfing, im Norden schließlich von den Pfleggerichten Landau und Kirchberg begrenzt. [3] Die Grenzbeschreibung des Gerichts Teisbach nennt im südlichen Grenzbereich das Falltor beim Weinberg in Frontenhausen, die Vils bildet die Grenze, sie führt bis zum unteren Falltor von Marklkofen. Von Marklkofen folgt die Grenze etwa dem Kollbach, aber dort sind die Dörfer vermischt beim Gericht Dingolfing und Teisbach zu finden und es ergibt sich keine zuverlässige Grenze (Mark). Seemannshausen und der Markt Gangkofen werden westlich umgangen bis zur Straße an die Bina. Am dortigen Steinkreuz wendet sich die Grenzlinie mit dem Lauf der Bina nach Südwesten, Dirnaich wird umgangen, es gehört zum Gericht Vilsbiburg, weiter bis zum „Hafner zu Eglsee“. Hier ist der Grenzpunkt zum Gericht Vilsbiburg. Nun verläuft die Grenze nach Norden den Tinsbach entlang, hart an Johannesbrunn vorbei, welches östlich der Grenze, gerade noch im Gericht Teisbach liegt, nach Neuhausen/Gerzen an die Große Vils.

Hofgrößen – der Hoffuß

Alle Anwesen des Landgerichts erscheinen in der Aufschreibung vom Jahr 1752 mit ihrer Hofgröße, dem so genannten „Hoffuß“ und ihrer Grundherrschaft. In Bayern wurden von 1445 bis in das 19. Jahrhundert zum Zwecke der Besteuerung die Höfe und Sölden nach der Hofgröße, dem „Hoffuß“, nach Bruchanteilen 1/1 Hof, 1/2 Hof usw. geführt. Bei der Aufzeichnung von 1752 zum Ort Johannesbrunn sind hauptsächlich 1/2 und 1/4 Höfe, 1/8, 1/16 Gütl bzw. Sölden und 1/32 Hausgütl oder Leerhäusl genannt. Ein ganzer Hof (1/1 Hof, Maierhof, Bauer) besaß über 80 Tagwerk an Besitz, ohne Wald und Wiesen. Der halbe Hof (1/2 Hube oder Hufe) hatte 50 bis 80 Tagwerk, 2 Pferde und 15 bis 20 Schafe. Ein viertel Hof (1/4 Lehner/Lehen genannt) mit 20 bis 49 Tagwerk hielt sich ein bis zwei Pferde und 10 bis 15 Schafe. Der 1/8 Hof nannte sich Bausölde mit einem Pferd oder Ochsen sowie 8 Schafen bei etwa 15 Tagwerk. Die 1/16 und 1/32 Höfe, als halbe Sölde und Leerhäusl benannt, konnte von seinem Besitz allein nicht leben, sie waren meistens Tagelöhner oder Handwerker und hatten 4 bis 5 Schafe.

Leiherecht und Abgaben

Von besonderer Bedeutung sind neben der Zuordnung zu einer Herrschaft, einem Adeligen oder der Kirche und somit der Jurisdiktionsverteilung und den Hofgrößenverhältnissen, dem Hoffuß, die einzelnen Leiheformen, nach denen die Güter als Lehen vergeben waren. Bei den Gütern von Johannesbrunn erscheint hier das Leibrecht, Erbrecht, Freistift und als absolute Ausnahme der Eigenbesitz. Etwa 96% der Bauern war von einer Grundherrschaft abhängig und leisteten diesem für die Benutzung von Grund und Boden jährliche eine Gült oder Gilt sowie Stiftgeld (Pachtgeld). Dieses aus Gefolgschaft entstandene Lehenverhältnis mit dem Nutzungsrecht von Grundbesitz bzw. Übernahme eines Amtes gab es vier Arten: Dem „Leibrecht“ hier war die Bewirtschaftung des Hofes begrenzt auf die Lebenszeit des Bauern, evt. auch seiner Frau, dem „Todfall“. Beim „Erbrecht“ ging das Anwesen auf die Erben des Besitzers über. Der Besitz eines Anwesens mit „Freistift“ machte eine jederzeitige Kündigung durch den Grundherrn und beliebiger Leihefrist möglich. Ferner waren an den Grundherrn die Laudemien oder Fallgebühren zu bezahlen, einer Gebühr die der neue Besitzer nach Todfall oder Neuantritt an den Grundherrn zu zahlen hatte. Unabhängig davon war an die Kirche der Zehent zu entrichten.

Die Aufschreibung der Hofmarkt Sankt Johannesbrunn vom Jahr 1752 beginnt mit der Nummer 64 und Adam Wimpauer dem Wirt. Er besitzt auch die Weißen-Sölde und einen Acker wo 4 Münchner Metzen [4] (ein Münchner Metzen ist 37,06 Liter) eingebracht werden. Beide Anwesen gehören zur Herrschaft Gerzen mit Leibrecht, wobei der Wirt ein 1/8 Hof und das Weißen-Anwesen eine 1/8 Sölde ist. Andreas Fux hat das Badhaus, Leibrecht, 1/16 Sölde; nach dem Anlagsbuch vom Jahr 1760 hat der Bader Franz Felix Mogfarrer das Badhaus. Bartholomäus Thalhammer hat den Unteren Hofbauer, Erbrecht, 1/2 Hof. Lorenz Thanner auf dem Forsthof, Erbrecht, 1/2 Hof. Veit Nidermayr und Jakob Rothmayr, Erbrecht, 1/32 Sölde. Balthasar Schändl, Mesner, besitzt das Mesnerhaus, Besitz des Sankt Johannes Gotteshauses Johannesbrunn, Freistift. Er bezahlt (steuert) von einer Kuh etwas dazu, dann von der 1/8 Zubau-Sölde und einem Viertelbau, Baron von Egger gehörig, Leibrecht. Nach dem Anlagsbuch von 1760 ist der Schuhmacher Jakob Rieder auf dem Mesnergütl. Wolfgang Wimbpauer auf der 1/8 Demelsölde, Leibrecht. Veit Wagner, auf der 1/8 Faltermannsölde, Leibrecht. Bartholomäus Sünhueber auf dem 1/2 Thurnbauernhof, Erbrecht. Augustin Faltermayr auf dem 1/2 Kerschergut, Leibrecht. Andreas Högl auf der 1/8 Tischlersölde, Leibrecht. Bartholomäus Prändtl, 1/8 Sölde, Leibrecht. Mathias Nagl, Leibrecht, 1/32 Leerhäusl. Antoni Steckhermayr, Schmied, Leibrecht, 1/8 Sölde. Simon Payrstorffer, auf dem ½ Alramhof, Erbrecht. Das 1/2 Schellnberger Gut des Martin Thalhammer gehört zur Kirche Johannesbrunn, Leibrecht. Adam Hueber auf dem 1/2 Eglgut, Hofmark Herrschaft Gerzen, Leibrecht. Mathias Englhardt, Leinweber, 1/16 Sölde, Leibrecht. Das 1/4 Oswaldgut des Mathias Äppinger gehört leibrechtweise zur Kirche Johannesbrunn. Simon Häglsperger, Herrschaft Gerzen, Leibrecht, 1/16 Sölde. Hans Payrstorffer, 1/2 Hof, Leibrecht. Joseph Sendldorffer, Leibrecht 1/32 Sölde. Adam Hofstötter, 1/2 Anderlbauernhof, Erbrecht. Jakob Meindl, Leibrecht, 1/16 Sölde. Bartholomäus Wimber, Leibrecht, 1/8 Sölde. Jakob Scheidlkhofer, Leibrecht, 1/16 Sölde. Simon Pleninger, Leibrecht, 1/16 Sölde. Eine Bestandaufnahme über die Hofgrößen ergibt, dass es in der Hofmark Johannesbrunn doch eine beachtliche Zahl von großen Besitzungen gibt: neun ½ Höfe, drei 1/4 Höfe, acht 1/8 Sölden und drei 1/16 Sölden.

Die Aufhebung des Landgerichts Teisbach im Jahr 1803 brachte einen größeren Gerichtsanteil zum neu formierten Landgericht Vilsbiburg, die Hofmark Johannesbrunn war auch dabei. Auf dem Fuchsberg, nordöstlich von Johannesbrunn war ein Hauptdreiecksnetzpunkt mit einer Meß-Pyramide aus Holz, von welcher aus schon bei der ersten bayerischen Landesvermessung durch Oberst Bonne im Jahr 1804 Messungen gemacht wurden. Vier Jahre später brachte die erste bayerische Landesvermessung eine einheitliche Grundlage für die Besteuerung der Bauerngüter. Der Vermessung folgte ein erstes Uraufnahmeblatt, eine Flurkarte, mit den eingezeichneten Besitzungen, versehen mit Hausnummern. Das Urkataster des Jahres 1845 nennt alle Haus- und Flurnummern, eine Namensbezeichnungen für Äcker und Wiesen, die alten Hausnamen und die Besitzer mit Namen.


Güterbeschreibung 1752


[1] Kurbayerische Hofkammer Hofanlagenbuchhaltung, Band 251, Güterkonskription, Jahr 1752.

[2] Kurbayerische Hofkammer Hofanlagenbuchhaltung, Band 517, Anlagsbuch, Jahr 1760

[3] Schwarz, Georg: HAB- Vilsbiburg, Heft 37, Seite 330ff

[4] Metzen (Sechsling) Raummaß für Getreide, ein Münchner Metzen ist 37,06 Liter.

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